Das Leistungsschutzrecht führt dazu, dass Google & Co die Inhalte Schweizer Medien wie bisher übernehmen können, hierfür jedoch eine Vergütung entrichten müssen. Alle wichtigen Fragen und Antworten zum Leistungsschutzrecht finden Sie hier:
Für eine funktionierende Demokratie sind unabhängige Medien zentral. Sie informieren die Bevölkerung verlässlich und unabhängig und garantieren die freie Meinungsbildung. Daher ist es wichtig, dass die journalistischen Inhalte auch in der digitalen Welt vollumfänglich durch das Urheberrecht geschützt sind.
Insgesamt investieren die Verlage jährlich rund 1.4 Milliarden Franken in die Versorgung der Bevölkerung mit gutem Journalismus.
Die zahlreichen kleinen, mittleren und grossen Schweizer Medienunternehmen schaffen Arbeitsplätze für rund 12 000 Journalistinnen und Journalisten. Hinzu kommen weitere zehntausende Arbeitsplätze im Medien-Ökosystem – von der Grafikerin bis zum Techniker.
Früher finanzierten Werbeeinnahmen und Abonnements den Journalismus. Im Zeitalter des Internets sind diese Pfeiler brüchig geworden: Durch die laufende Verlagerung des Journalismus von der gedruckten Zeitung in den digitalen Raum gehen die Einnahmen zunehmend nicht mehr an die Medienhäuser. Ein grosser Teil dieser Erträge wird heute von einer Handvoll internationaler Tech-Giganten erzielt – und fehlt somit im Journalismus.
Die internationalen Suchmaschinen und Social Media-Plattformen übernehmen die Inhalte der Verlage für das eigene Geschäftsmodell, ohne dass diese fremden Leistungen vergütet werden. Den Schweizer Medienhäusern werden dadurch finanzielle Mittel (in der Form von abwandernden Werbeeinnahmen) abgeschöpft, während die internationalen Internet-Plattformen ihre Attraktivität und ihren Gewinn dank der journalistischen Inhalte stetig steigern.
Bei Google & Co gehören die News der Schweizer Medienhäuser zu den beliebtesten Suchanfragen der Nutzerinnen und Nutzer. Mit Nachrichtenschlagzeilen und kurzen Textauszügen bieten die Tech-Giganten einen beliebten Service und generieren damit Traffic auf ihren Seiten. Verweilen die Verbraucher im System, werden sie auf Anzeigen aufmerksam gemacht, an denen Google & Co. verdienen. Eine neue Studie von FehrAdvice & Partners im Auftrag des Verlegerverbands Schweizer Medien belegt die Wichtigkeit der Medien für die Plattformen eindrücklich (VERLINKEN: https://fehradvice.com/leistungsschutz/.)
Dank der Medieninhalte, welche bei Google & Co angeklickt werden, lassen sich Rückschlüsse auf die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer ziehen, aufgrund derer den Nutzerinnen und Nutzer wiederum gezielte Werbung angezeigt wird («targeted advertising»). Zudem sind qualitativ hochwertige, journalistische Inhalte essenziell, um die Glaubwürdigkeit von Google & Co. zu gewährleisten – auch das beweist die Studie von FehrAdvice (s. oben).
In erster Linie sind Google & Co. Traffic-Regulierer: Sie bestimmen mit ihren Algorithmen, wer was wann zu sehen bekommt. Damit sind die Tech-Giganten quasi die Chefredakteure des Internets – ohne dass sie selbst journalistische Inhalte bereitstellen. Zudem interessieren sich Verbraucher nicht wegen Google & Co. plötzlich mehr für Nachrichten – aber dank den Plattformen konsumieren sie Nachrichten nun auf andere Art und Weise. Statt über Abos, Einzelkäufe und den Besuch der Online-Auftritte der Medien werden Newsmeldungen heute über soziale Medien, Suchmaschinen und News-Aggregatoren konsumiert. Studien belegen, dass der Grossteil der Suchanfragen bei Google bleiben und nicht bei den Informationsherstellern landen (sog. zero-click-searches).
Nein, das Bestreben von Suchmaschinen ist es, ihren Nutzern auf alle möglichen Fragen eine korrekte Antwort zu geben. Die Studie von FehrAdvice zeigt auf, dass Suchmaschinen in der Bewertung bei allen relevanten Kriterien deutlich schlechter abschneiden, wenn sie keine Medieninhalte anzeigen würden.
Die Schweizer Verlage sind Marken von hoher Glaubwürdigkeit. Ist eine etablierte Redaktion Absender einer Nachricht, wissen die Konsumierenden, dass die vermittelten Informationen aufgrund journalistischer Standards aufgearbeitet wurden. Google & Co braucht daher Medieninhalte dieser etablierten und glaubwürdigen Marken, um das Vertrauen in die Produkte und Informationen distribuiert durch Google & Co herstellen und aufrechterhalten zu können.
Nein, Google & Co haben de facto eine marktbeherrschende Rolle übernommen. Für die Nutzerinnen und Nutzer gibt es fast kein Vorbeikommen an den Tech-Giganten. Durch Android, Chrome, Play Store, Google Suche etc. ist Google technisch viel näher am Kunden, als es selbst die hochwertigsten Verlegerprodukte je sein könnten. Das erlaubt es Google, Nutzer auf ihren „Customer Journeys“ im Internet „abzufangen“, noch bevor sie Verlagsprodukte entdecken.
Der Bundesrat anerkennt, dass die Digitalisierung zu einer neuen, kommerziellen Nutzung journalistischer Leistungen geführt hat, ohne dass diese Leistungen abgegolten werden. Darum braucht es laut Bundesrat eine neue gesetzliche Grundlage, ein sogenanntes «Leistungsschutzrecht». Der Bundesrat hat das EJPD (IGE) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (Bakom) und dem WBF (Seco) eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Dabei sollen journalistische Publikationen aller Mediengattungen (inkl. Radio und TV) im digitalen Raum geschützt werden. Der Bundesrat hat die Vorlage im Frühjahr 2023 präsentiert. Aktuell läuft die Vernehmlassung, in der sich alle interessierten Akteure einbringen können.
Der Bundesrat will, dass auch kleinere und mittlere Medienunternehmen sowie die Medienschaffenden angemessen von der Vergütung profitieren. Die Allianz “Pro Leistungsschutzrecht” unterstützt diese Anliegen.
Das Leistungsschutzrecht und ähnliche Lösungen sind weltweit auf dem Vormarsch, denn auf politischer Ebene regt sich Widerstand gegen die schier unbegrenzte Macht der Tech-Giganten. Die EU kennt bereits ein Leistungsschutzrecht. In Frankreich, wo die Umsetzung des Leistungsschutzrechtes am weitesten fortgeschritten ist, wurden unter dem Druck der Wettbewerbsbehörde erste Vereinbarungen zwischen den internationalen Tech-Giganten und den nationalen Medienunternehmen abgeschlossen. Ähnliche Entwicklungen gibt es auch in Deutschland, Italien, Irland, Niederlande, Dänemark und vielen weiteren Ländern. Eine ähnliche Lösung, allerdings nicht im Urheberrecht geregelt, ist auch in Australien bereits erfolgreich. Länder wie Kanada, die USA oder das Vereinigte Königreich (UK) ziehen aktuell nach.
Nein. Das Leistungsschutzrecht ist kein Instrument der Medienförderung, sondern stellt eine faire Abgeltung der Medienunternehmen durch die globalen Tech-Plattformen sicher. Dies ist zentral, um die Finanzierung des Journalismus auch in Zukunft sicherzustellen.
Das Urheberrecht (URG) schützt die Schöpferinnen und Schöpfer von Werken und verleiht ihnen Rechte darüber, ob, wann und wie ihre Werke verwendet werden dürfen. Ein Zeitungsartikel ist eindeutig urheberrechtlich geschützt (Art. 2 URG). Kurze Auszüge aus einem Artikel hingegen sind heute nicht geschützt, deshalb braucht es eine Anpassung des URG an die digitale Realität.
Ja, Snippets («Schnipsel»), also Ausschnitte aus redaktionellen Texten (Artikel) sind Resultat einer journalistischen Recherche und Arbeit. Gegner des Leistungsschutzrechtes behaupten wahlweise, ein Snippet sei aufgrund seiner Kürze nicht schützenswert. Jedoch erfordert es – auch wenn in unterschiedlichem Masse – journalistische Leistung, um relevante Nachrichten zu ermitteln, den Inhalt eines Artikels in einer Überschrift zu verdichten oder den wesentlichen Inhalt des Artikels in einem kurzen Satz hervorzuheben. Dazu kommt die verlegerische Leistung der Medienunternehmen, welche die Infrastrukturen und Ressourcen bereitstellen, um die Informationsversorgung mit journalistischen Inhalten sicherzustellen. Deshalb verdienen diese kurzen Textbausteine einen eigenen Schutz im Rahmen eines Leistungsschutzrechts.
Nein, das geltende Urheberrecht schützt den Grossteil dieser Textfragmente nicht.
Heute stehen die Medienunternehmen in der Schweiz der kommerziellen Nutzung ihrer Inhalte schutzlos gegenüber. Als Quasi-Monopolisten diktieren Google & Co aufgrund ihrer «Marktmacht» die Bedingungen der Distribution. Dies ist für die Medienhäuser inakzeptabel und schadet letztlich der Informationsversorgung in der Schweiz.
Ja, das Urheberrecht muss der digitalen Realität entsprechen. Das Urheberrecht ist kein statisches Gesetz. Das Urheberrecht musste (und konnte) sich schon immer an die technologischen Entwicklungen anpassen, sei es mit dem Aufkommen des Buchdrucks, dann des Fotokopierers oder des Internets. Mit der Beschleunigung des digitalen Zeitalters muss sich das URG ohne weitere Verzögerung erneut anpassen.
Ja, es gibt keinen passenderen Ort. Es ist die Aufgabe des Urheberrechts, Schutz für die Ergebnisse kreativer Arbeit zu bieten und deren Inhabern eine Verhandlungsposition zu verschaffen – also auch für die journalistischen Medien. Mit der Angliederung des Leistungsschutzrechtes im Urheberrecht folgt die Schweiz unter anderem der EU, welche das Problem ebenfalls im Urheberrecht gelöst hat. Andere Lösungen wären zwar ebenfalls denkbar, würden aber zu mehr Bürokratie und anderen Nachteilen führen.
Nein. Teils wird behauptet, das Urheberrecht sei nicht der richtige Ort für das Leistungsschutzrecht, dies sei eine Frage des Wettbewerb- oder Kartellrechts. Diese Argumentation ist nicht korrekt. Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat nur den Zweck, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten; über den Schutz von Inhalten besagt es nichts. Das Kartellgesetz (KG) ist für sich allein auch nicht geeignet, die illegitime Aneignung journalistischer Arbeit durch Dritte zu verhindern, da es sich nur gegen schädliche Folgen wirtschaftlicher oder sozialer Art richtet, die auf Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen zurückzuführen sind, um den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen Marktwirtschaft zu fördern (Art. 1 KG).
Nein, das freie Internet ist und wird nie in Gefahr sein. Es geht nicht um eine Unterbindung des freien Verlinkens von Inhalten, sondern um die faire Vergütung von journalistischen Inhalten. Dass das freie Internet dadurch keineswegs tangiert wird, zeigen die Erfahrungen in Ländern wie z.B. Deutschland, Frankreich, Kanada oder Australien, die alle eine Regelung zur Vergütung der Verlage durch die Tech-Plattformen eingeführt haben. Ebenso ist sichergestellt, dass das Leistungsschutzrecht nur die globalen Tech-Plattformen betrifft. Also keine KMU-Betriebe, Vereine oder gar Privatpersonen.
Nein. Der Begriff Linkssteuer ist ein politisches Schlagwort, welches die Gegner des Leistungsschutzrechts bewusst verwenden, um Verwirrung zu stiften. Das Leistungsschutzrecht ist in keiner Art und Weise eine Abgabe für das Verlinken auf Artikel im Internet. Es geht nicht um eine Abgabe auf Links, sondern um eine faire Vergütung journalistischer Inhalte durch internationale Tech-Plattformen.
Manche wollen mehr als nur ein Leistungsschutzrecht. Sie möchten eine umfassende Plattformregulierung und verweisen auf die EU und den DMA («The Digital Markets Act») – das Gesetz über digitale Märkte stellt sicher, dass es auf den Online-Plattformen, die als «Gatekeeper» fungieren, fair zugeht – oder den DSA (“The Digital Services Act”). Das Leistungsschutzrecht kann als eine Teillösung in Richtung funktionierende Plattformregulierung betrachtet werden. In der EU wurde das Leistungsschutzrecht mehrere Jahre vor den anderen Gesetzen durchgesetzt – deswegen ist es nun auch in der Schweiz etwas schneller im politischen Prozess.
Die Forderung nach einer umfassenden Plattformregulierung ist kein Argument gegen das Leistungsschutzrecht. Zurzeit wird in der Schweiz nur über einen Schutz der Bevölkerung vor Hassrede und Desinformation im Internet diskutiert. Es könnte Jahre dauern, bis es etwa zu einer umfassenden DMA-Regelung («The Digital Markets Act») wie in der EU kommt. Tatsache ist jedoch, dass ein Ja zum Leistungsschutzrecht spätere Formen der Plattformregulierung nicht ausschliesst. Auch die EU und andere Länder haben den Leistungsschutz der Medienunternehmen selbständig gesetzlich geregelt.