In ihrer Begründung verweist Ständerätin Gössi darauf, dass in der Schweiz, die über keine eigenen natürlichen Ressourcen, dafür umso mehr Innovationskraft verfüge, der Schutz des geistigen Eigentums seit jeher einen hohen Stellenwert habe. Sie schreibt weiter: «Der rasante Fortschritt im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) stellt diesen essentiellen Schutz nun aber in Frage, wodurch die Innovationskraft und der faire Wettbewerb in der Schweiz massiv gefährdet werden.
Diese Tendenz betrifft Urheber und Rechteinhaber aller kreativen Bereiche. Besonders stark zeigt sie sich aber im Medienbereich. So werden Medieninhalte von internationalen KI-Diensten ohne Genehmigung zur Entwicklung von Sprachmodellen (Training und Fine Tuning) verwendet. Selbst die Bezahlschranken der Schweizer Medien werden durch die künstliche Intelligenz umgangen. So greifen KI-Systeme (wie zum Beispiel Perplexity) selbsttätig auf einzelne relevante Inhalte zu, formulieren die Inhalte um und geben diese für ihre Nutzenden als «Auskünfte» wieder (Retrieval Augmented Generation). Schweizer Medien werden so durch die internationalen KI-Dienste als Anbieter ihrer eigenen Informationen ersetzt und verdrängt. Für die Schweiz, die auf freie Medien angewiesen ist, ist diese Entwicklung fatal. Aus demokratiepolitischer Sicht muss darum das Urheberrecht konsequent und gemäss seinem Sinn und Zweck durchgesetzt werden.
Festzuhalten ist, dass durch die KI-Anbieter geschützte Inhalte verwendet werden, was grundsätzlich unter das Urheberrecht fällt.
Sie werden vervielfältigt und bearbeitet, und so in der Schweiz zugänglich gemacht. Es handelt sich um kommerzielle Angebote, die nicht von den Ausnahmen (Schranken) des Urheberrechts erfasst sein dürften. Insbesondere können solche Angebote nicht als Eigengebrauch, wissenschaftliche Forschung oder bloss flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen erlaubt sein.»
Vor diesem Hintergrund verlangt Ständerätin Gössi vom Bundesrat, dass im Urheberrechtsgesetz (URG) folgendes klargestellt werde:
- Die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber ist notwendig, wenn journalistische Inhalte und weitere originäre Kreativleistungen in irgendeiner Weise für Angebote generativer KI ausgelesen, verarbeitet und wieder angeboten werden – als Verwendungsrechte unter Art. 10 Abs. 2 URG oder der Generalklausel in Abs. 1.
- In den Schrankenbestimmungen (in Art. 19 Abs. 3, ggf. Art. 24a, 24d und 28 URG) ist klarzustellen, dass sich solche öffentlichen Dienste und Angebote nicht auf Ausnahmen oder Schranken des Urheberrechts berufen können.
- Das schweizerische Recht ist anwendbar und die Gerichte in der Schweiz sind zuständig, wenn Inhalte in solcher Weise in der Schweiz angeboten werden.
Der Motionstext ist von gewichtigen Stimmen aus dem Ständerat mitunterzeichnet, darunter Isabelle Chassot, Josef Dittli, Matthias Michel, Damian Müller, Fabio Regazzi, Jakob Stark und Benedikt Würth.
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